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Wiederverkäufernachweis

Reverse-Charge-Verfahren: Wiederverkäufernachweis

Wie in dem vom Bundesfinanzministerium am 19.09.2013 veröffentlichten Anwendungsschreiben zur Umsetzung des Reverse-Charge-Verfahrens aufgeführt, ist die Wiederverkäufereigenschaft durch den amtlichen "Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (Vordruck USt 1 TH) zu belegen.

Diesen geforderten Nachweis für Erdgas und Elektrizität finden Sie nachfolgend als PDF-Datei zum Download:

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